Sobald Anspruch auf eine schweizerische Rente besteht, entsteht in der Schweiz die Krankenversicherungspflicht - so auch beim Beschwerdeführer. Somit stellt sich nachfolgend die Frage, ob eine Härtefall gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegt. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung 47 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang