Mit Erhalt der AHV-Rente entfällt die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV und der Beschwerdeführer untersteht ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die Höhe der AHV-Rente spielt dabei keine Rolle. Der Gesetzgeber hat keine betragsmässige Grenze eingeführt. Somit kommt es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht darauf an, ob die Rente einen massgeblichen Beitrag an den Lebensunterhalt leistet oder nicht. Sobald Anspruch auf eine schweizerische Rente besteht, entsteht in der Schweiz die Krankenversicherungspflicht - so auch beim Beschwerdeführer.