1.4. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bei seinem Zuzug in die Schweiz keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente. Gemäss Art. 24 VO 883/2004 musste er sich in dem Staat krankenversichern, aus welchem er eine Rente erhielt. Da der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug weiterhin in Deutschland krankenversichert war, war er in der Schweiz nicht krankenversicherungspflichtig. Seit Erreichen des Pensionsalters erhält der Beschwerdeführer auch eine kleine AHV-Rente. Mit Erhalt der AHV-Rente entfällt die Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 lit.