1.3. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Ausnahmen von der Versicherungspflicht bestehen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV insbesondere für Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.