1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie selber in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, seine Ehefrau jedoch schon. Aus rechtlicher Sicht sei nicht relevant, wie der Beschwerdeführer zu seinem Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente gekommen sei (Beiträge als Nichterwerbstätiger etc.). Auch die Höhe sei rechtlich nicht massgebend. Da der Beschwerdeführer eine Rente aus Deutschland und aus seinem Wohnstaat beziehe, sei er eindeutig im Wohnsitzstaat, das heisst der Schweiz versicherungspflichtig.