Einerseits handle es sich um eine Pension als Altersversorgung eines Beamten in Deutschland nach über 40-jähriger Tätigkeit (Euro 3‘000.00 pro Monat netto) und andererseits um eine AHV-Rente, da er 17 Monate vor dem Erreichen des 65. Lebensjahrs in der Schweiz gewohnt habe, 17 Monate, in denen seine Ehefrau einen Anspruch auf eine Altersrente habe. Diese AHV-Rente betrage Fr. 27.00 und könne wegen der Geringfügigkeit nicht die Grundlage für die Verpflichtung zur Krankenversicherung in der Schweiz sein, da sie nicht als Beitrag zum Lebensunterhalt angesehen werden könne.