Ein Härtefall liege nicht vor, da seine Versicherung die Kosten für die medizinische Behandlung lediglich analog der Tarife des bisherigen Wohnstaats übernehme. Die B. bestätige zwar, dass sie die Kosten analog KVG in voller Höhe übernehme, was sie aber gleichzeitig relativiere, indem sie sage, im Innenverhältnis bestehe ein Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihnen abgeschlossenen Tarife.