Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab. Es begründet dies im Wesentlichen damit, dass A. in der Schweiz wohne und er unter anderem eine schweizerische AHV-Rente beziehe, womit er grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sei. Ein Härtefall liege nicht vor, da seine Versicherung die Kosten für die medizinische Behandlung lediglich analog der Tarife des bisherigen Wohnstaats übernehme.