3. Dagegen erhob A. am 3. September 2018 Einsprache und beantragte, ihn nicht der schweizerischen Versicherungspflicht gemäss KVG zu unterstellen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er als deutscher Beamter eine Pension beziehe, wobei er die Krankheits- und Pflegekosten als Beihilfe erstattet bekomme. Die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten seien durch die private Versicherung bei der B. versichert. Somit sei er vollständig krankenversichert.