1. A. wohnt seit Juli 2009 in der Schweiz und bezieht eine deutsche Pension. Seit Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters von 65 Jahren erhält A. auch eine Schweizerische AHV-Rente von monatlich Fr. 27.00. 2. Mit Verfügung vom 28. August 2018 entschied das Gesundheits- und Sozialdepartement, dass A. der schweizerischen Versicherungspflicht gemäss KVG unterstehe und er sich demnach bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern habe.