2.5. KVG-Beschwerde (Versicherungspflicht) Weist eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, einer geringfügigen AHV-Rente und einer ausländischen Krankenversicherung nach, dass eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und sie sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor und die betroffene Person kann von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen werden. Erwägungen: I.