Die verfügende Behörde ist folglich anzuweisen, das Projektänderungsgesuch vom 22. März 2018 auf der Parzelle X. bezüglich Einordnung in das Orts- und Strassenbild zu bewilligen. Die Prüfung, ob die Baubewilligung auch baupolizeilich - zum Beispiel bezüglich Blendwirkung - erteilt werden kann, obliegt der Baubewilligungsbehörde. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 20-2018 vom 24. Juni 2019 45 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang