ist vielmehr von untergeordneter Bedeutung und stellt vor dem Hintergrund der raumplanungsrechtlichen Förderung von Solaranlagen gemäss Art. 18a RPG die Wesensgleichheit nicht in Frage. 3.3. Es liegen somit keine Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, vom bundesrechtlichen Grundsatz, dass die Solarenergienutzung ästhetischen Gründen vorgeht, abzuweichen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der Entscheid der Standeskommission vom 18. September 2018 sowie der Entscheid der Baukommission Inneres Land Al vom 8. Juni 2018 in Bezug auf die Projektänderung sind aufzuheben.