Zudem ist die Würdigung der verfügenden Behörde, die Solaranlage erfülle die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung nicht, nicht nachvollziehbar. So ist nach Art. 65 Abs. 2 lit. e BauG insbesondere das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten für die 44 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang