Die Sichtschutzwände somit als Massstab für die Beurteilung einer guten Gesamtwirkung nach Art. 65 BauG heranzuziehen, kann jedenfalls nicht für die Begründung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbilds ausreichen. Hinzu kommt die gerichtsnotorische Tatsache, dass sich auf der unmittelbaren Nachbarsliegenschaft derselben Seite der Umfahrungsstrasse bereits eine freistehende Solaranlage ebenfalls auf einer Bruchsteinmauer befindet. Somit besteht bereits bezüglich des Standorts der ersuchten Solaranlage ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Solarenergie gegenüber dem ästhetischen Anliegen.