Inwiefern dem Standort der umstrittenen Solaranlage Ausnahmecharakter - das heisst dass der Ästhetik höheres Gewicht beigemessen werden kann als der von Bundesrecht wegen zu fördernden Solarenergienutzung - zukommt, ist nicht erkennbar. Weder wird die Photovoltaikanlage in einer Schutzzone oder ausserhalb der Bauzone, an empfindlichen Siedlungsrändern, Ortseingängen oder Ortskernen errichtet, noch tangiert sie zu schützende Kultur- oder Naturdenkmäler. Die verfügende Behörde macht zu recht nicht geltend, dass das Strassenbild an der Umfahrungsstrasse von Appenzell, besonders schützenswert ist.