3.2. Die Nichterteilung der Baubewilligung wurde dahingehend begründet, als dass die Sichtschutzwand mit PV-Modulen das homogene Strassenbild des entsprechenden Abschnitts der Umfahrungsstrasse deutlich beeinträchtigen und somit die gute Gesamtwirkung nach Art. 65 BauG nicht erreichen würde.