18a Abs. 2 lit. a RPG). Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber signalisiert, dass das Interesse an Solarenergienutzung mittels freistehender Solaranlagen in ästhetisch wenig empfindlichen Bauzonen den ästhetischen Anliegen jedenfalls auch dann vorgeht, wenn eine solche Anlage einer Baubewilligung bedarf (vgl. Art. 18a Abs. 4 RPG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bewilligungsbehörde den Art. 18a RPG zugrundeliegenden Förderungszweck entsprechend berücksichtigt hat.