Nach Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG könnte das kantonale Recht für andere Anlagen - also für Solaranlagen, welche nicht auf Dächern vorgesehen sind - gar bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen ebenfalls lediglich eine Meldung nach Art. 18a Abs. 1 RPG, jedoch keine Baubewilligung, erforderlich wäre (vgl. Art. 18a Abs. 2 lit.