Bei der Beurteilung, ob die Installation einer Solaranlage zugelassen werden kann, sind die in Art. 18a RPG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auch auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Mithin ist bei der Installation einer Solaranlage nur mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3; BGE 1C_311/2012 vom 28. August 2013 E. 5.3). Für die Interessenabwägung ist Art. 18a Abs. 4 RPG zu beachten.