2.2. Die vorliegend zu beurteilende Photovoltaikanlage fällt als freistehende Solaranlage nicht unter Art. 18a Abs. 1 RPG, wonach für Solaranlagen auf Dächern lediglich eine Meldung erforderlich ist. Sie ist somit nach den Massstäben der ordentlichen Baubewilligung zu beurteilen. Eine solche wird unter anderem erteilt, wenn die Voraussetzungen des kantonalen Rechts, unter anderem auch die ästhetischen Anforderungen nach Art. 65 BauG, eingehalten sind (vgl. Art. 22 Abs. 3 RPG).