Der Beschwerdeführer behaupte sinngemäss, die Baukommission und die Standeskommission hätten es unterlassen, sich mit Art. 18a Abs. 4 RPG auseinanderzusetzen und damit Bundesrecht verletzt. Die Kritik sei unbegründet. Die Baukommission und die Standeskommission hätten das Interesse an der Förderung von Solarenergie berücksichtigt. 1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur die strittige Ausgestaltung des Sichtschutzes auf der Parzelle Nr. X. des Beschwerdeführers auf ihre Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.