Sie würden somit den Sichtschutz im Bereich der unteren Terrasse, die Absturzsicherung sowie die Nutzung von Solarenergie in einem ermöglichen. Überdies würden sie eine Einheit mit dem Wohnhaus bilden und stünden im Gegensatz zu Holzwänden nicht im Kontrast dazu. Sie stellten somit eine optimale Lösung dar. 1.2. Die Vorinstanz erwidert im Wesentlichen, bei der Einordnung ins Orts- und Strassenbild dürfe nicht eine isolierte Betrachtung des Hauses des Rekurrenten und der Sichtschutzmauer davor erfolgen. Vielmehr sei das Orts- und Strassenbild am Standort des