Aufgrund baulicher Massnahmen sei der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr auf eine Lärm- und Sichtschutzwand in den Massen wie ursprünglich beantragt angewiesen. Was er benötige, sei eine SUVA-konforme Absturzsicherung in der Höhe von 1.10m. Die beantragten Photovoltaik-Module würden eine Höhe von 1.00m ausweisen und 0.10m über dem Boden zu stehen kommen. Sie würden somit den Sichtschutz im Bereich der unteren Terrasse, die Absturzsicherung sowie die Nutzung von Solarenergie in einem ermöglichen.