Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach Art. 18a Abs. 4 RPG sei im Rahmen einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Nutzung von Solarenergie klar höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Einordnung der Baute in das bestehende Orts- und Strassenbild. Die ästhetischen Überlegungen der Vorinstanzen hätten vor diesem Hintergrund klar weniger Gewicht, weshalb die beantragte Projektänderung mit Photovoltaik-Elementen zu bewilligen sei.