18a Abs. 4 RPG sei klar davon auszugehen, dass diese Interessenpriorisierung für sämtliche Solaranlagen und somit auch für die vorliegend beantragte Sichtschutzwand mit Solarpanels zu gelten habe. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz hätten in ihrer Interessenabwägung Art. 18a Abs. 4 RPG nicht berücksichtigt und somit Bundesrecht verletzt. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach Art.