1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die verfügende Behörde als auch die Vorinstanz hätten bei der Interessenabwägung Art. 18a RPG völlig ausser Acht gelassen, welcher zum Ziel habe, Solaranlagen auf der Ebene des Raumplanungsrechts zu fördern. Das Bundesrecht gebe in Art. 18a RPG im Sinne des Förderzwecks auch Grundsätze vor, die schweizweit bei der Bewilligung von Solaranlagen von den Kantonen und Gemeinden zu berücksichtigen seien. Aufgrund des Wortlauts sowie dem Förderzweck von Art. 18a Abs. 4