Diesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, es dürften hohe Anforderungen an die Materialwahl von Sichtschutzwänden gestellt werden, da das neue Baugesetz die Materialisierung als Beurteilungselement ausdrücklich nenne und das Gestaltungsgebot gelte. Massgebend sei die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Die Baukommission habe in ihrem Entscheid dargetan, weshalb mit dem Ersatz der 41 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang