Eine Ausführung mit PV-Modulen würde zu einem unerwünschten Kontrast führen, eine solche Ausführung stünde im krassen Gegensatz zu den herkömmlichen aus Holz bestehenden Sichtschutzwänden im betreffenden Quartier- und Strassenbild. Die Projektänderung würde als verunstaltend in Erscheinung treten. Ein durchschnittlicher Betrachter müsse in einem aus PV-Modulen bestehenden Sichtschutz ein atypisches Element und eine Verunstaltung des Strassen- und Ortsbilds erblicken, die mit Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 65 Abs. 1 BauG nicht vereinbar sei.