Eine Rückweisung an die Berufungsbeklagte zur Durchführung einer erneuten Einvernahme des Berufungsklägers ist weder aus prozessökonomischen Überlegungen sinnvoll, noch ist ein Nutzen für den Berufungskläger zu erkennen, zumal das Verfahren ohnehin schon lange andauert. Somit entfällt eine Prüfung der übrigen vom Berufungskläger gerügten Verfahrensmängel seitens der Staatsanwaltschaft. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafabteilung, Entscheid K 3-2018 vom 2. April 2019