Mithin liegt nun lediglich noch eine Übertretung vor. Diese Verurteilung stützt sich auf die Aussage des Berufungsklägers vor beiden Gerichtsinstanzen, dass er beim Versuch, einem Tier auf der Strasse auszuweichen, auf den Stellriemen der Appenzeller Bahnen gefahren sei. Dieser Sachverhalt wurde vom Berufungskläger somit eingeräumt. Eine Rückweisung an die Berufungsbeklagte zur Durchführung einer erneuten Einvernahme des Berufungsklägers ist weder aus prozessökonomischen Überlegungen sinnvoll, noch ist ein Nutzen für den Berufungskläger zu erkennen, zumal das Verfahren ohnehin schon lange andauert.