6.2. Aus der Anklage geht grundsätzlich hervor, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird, auch wenn der subjektive Tatbestand nicht ausgeführt worden ist. Jedoch hätte die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Beschuldigten durchführen müssen (…). Mit dem Urteil des Bezirksgerichts und dem vorliegenden Urteil erfolgten in fast allen Punkten Freisprüche. Dem Berufungskläger verbleibt einzig ein Schuldspruch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Mithin liegt nun lediglich noch eine Übertretung vor.