6. 6.1. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, dass die Berufungsbeklagte die Strafuntersuchung nicht sorgfältig und unvoreingenommen durchgeführt habe. Sie habe überhaupt gar keine Untersuchungshandlung selber vorgenommen. Sie habe lediglich die Akten der Polizei gesammelt und dem Gericht damit eine Anklage vorgelegt. Er sei indessen von der Berufungsbeklagten gar nie selber befragt worden. Das Gutachten beim IRM sei durch die Polizei eingeholt worden, obschon die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei. Zudem sei dem Berufungskläger diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.