Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Gericht hält in Berücksichtigung des tiefen Einkommens des Berufungsklägers von jährlich rund Fr. 35’000.00 und dessen Verschulden, welches als leicht einzustufen ist, eine Busse von Fr. 400.00 als angemessen.