5. Gemäss den obigen Erwägungen hat sich der Berufungskläger des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und ist gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10’000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).