4.4. Wie oben ausgeführt, hat der Berufungskläger keinen nachweisbaren Sachschaden verursacht und hat demzufolge auch keine Verhaltenspflicht bei einem Unfall (Fahrerflucht) verletzt. Letzten Endes hat der Berufungskläger lediglich die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und dabei einzig und allein einen Sachschaden am gelenkten Fahrzeug verursacht. Aufgrund dieser Umstände musste der Berufungskläger auch nicht mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen. Der geltend gemachte Nachtrunk kann dem Berufungskläger somit nicht vorgehalten werden.