4.3. Die Berufungsbeklagte erwidert, dass sich der Berufungskläger klar schuldig gemacht habe. Sowohl ein Nachtrunk als auch Fahrerflucht würden den Tatbestand der Vereitelung erfüllen. Der Nachtrunk sei eine Handlung, mit welcher eine Alkoholkontrolle verhindert werde. Die Anordnung einer Kontrolle sei aufgrund der Gesamtumstände klar zu erwarten gewesen und sei ja auch durchgeführt worden. Betreffend die Fahrerflucht sei ausgeführt worden, dass eine Pflicht zur sofortigen Meldung bestehen würde. Diese Meldung diene der Abklärung des Unfalls.