4.2. Der Berufungskläger bringt vor, er habe überhaupt nicht mit der Durchführung einer Blutprobe gerechnet und er habe auch überhaupt keine Absicht gehabt, das Ergebnis der Blutprobe zu verfälschen. Er habe weder einen Sachschaden an Dritteigentum bemerkt, der eine polizeiliche Meldepflicht begründet hätte, noch hat ein solcher Schaden bestanden, noch gab es Umstände, die eine Alkoholprobe zwingend erwarten liessen.