Somit beruht der Vorwurf, der Berufungskläger habe einen Sachschaden verursacht einzig auf den Aussagen der Polizisten, welche aber die angetroffene Situation, wenn sie denn so gewesen wäre, ohne Probleme hätten dokumentieren können. Somit kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er einen Sachschaden verursacht hat. Demzufolge hatte er auch keine Meldepflicht gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG.