Es ist nicht ersichtlich, warum die Polizei die angetroffene Situation nicht dokumentiert hat. Dass die von der Polizei markierte Fahrspur tatsächlich von der Fahrt des Berufungsklägers stammt, ist nicht erstellt. Es ist glaubwürdig, wenn der Berufungskläger ausführt, dass der Plastikpfahl bei einer Kollision mit dem Fahrzeug wahrscheinlich vollständig zersplittert wäre. Somit beruht der Vorwurf, der Berufungskläger habe einen Sachschaden verursacht einzig auf den Aussagen der Polizisten, welche aber die angetroffene Situation, wenn sie denn so gewesen wäre, ohne Probleme hätten dokumentieren können.