Dass ein Pfosten beschädigt worden sei, würden auch alle weiteren Unterlagen und Indizien belegen. Auf den erstellten Fotos mit der Fahrspur im Schotter des Bahntrasses sei denn auch ein Plastikpfahl ersichtlich, welcher genau im Fahrweg des Fahrzeuges des Berufungsklägers liege. Wo der Berufungskläger über den Randstein und im Schotter gefahren sei, sei deutlich sichtbar. Der entsprechende Pfahl könne schon aufgrund physikalischer Gesetze nicht so stehen geblieben sein, wenn ein Fahrzeug seinen Weg kreuze. Die Fotos selber seien nicht direkt bei der Ankunft am Ort des Geschehens gemacht worden, sondern später.