3.3. Die Berufungsbeklagte erwidert, dass aufgrund aller Umstände klar erwiesen sei, dass ein Drittschaden entstanden sei. In der Eingangsmeldung an die Polizei hätten die Appenzeller Bahnen gemeldet, dass neben Schottersteinen auch ein Plastikpfahl auf der Strasse liege. Diese Situation hätte die Polizei nach ihrem Ausrücken auch vorgefunden. Beides sei durch die Polizei entsprechend rapportiert worden. Dass die Polizei kein Foto von der Auffinde-Situation erstellt habe, sei als Fehler anzusehen, ändere aber nichts an den Tatsachen. Dass ein Pfosten beschädigt worden sei, würden auch alle weiteren Unterlagen und Indizien belegen.