3.2. Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, dass ausser am selber benutzten Fahrzeug kein Sachschaden entstanden sei. Die Anklage habe ihm vorgeworfen, er habe einen Plastikpfahl umgefahren und Schottersteine auf die Fahrbahn geschleudert. Es sei aber weder ein umgefahrener (und entsprechend zerstörter) Plastikpfahl sichergestellt oder nur fotografiert worden, noch seien angebliche Beschädigungen irgendwie beschrieben worden. Auf der Fotodokumentation habe es keinen beschädigten Strassenpfahl und auch keine Schottersteine auf der Strasse.