Das von der Berufungsbeklagten geforderte Einschalten des Lichts und Pannenblinkers benötigt eine ausreichende Batterieversorgung und ist demnach auch mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Eine Kollision mit diesem stehenden Fahrzeug hätte schwerwiegende Perso- nen- und Sachschäden verursachen können. Der Berufungskläger hat sich im rechtfertigenden Notstand befunden und demnach rechtmässig gehandelt.