In Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens an einem Sonntagmorgen zwischen 05.00 und 05.20 Uhr und der Ansteuerung des nächstmöglichen Abstellplatzes erscheint dem Gericht die geschaffene Gefahr gering. Auf der anderen Seite ist das Abstellen des Fahrzeugs auf einer Strasse im Bereich Tempo 80 / 60, bei nächtlichen Verhältnissen für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich. Das von der Berufungsbeklagten geforderte Einschalten des Lichts und Pannenblinkers benötigt eine ausreichende Batterieversorgung und ist demnach auch mit einer gewissen Unsicherheit verbunden.