den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Die Alternative wäre gewesen, das Fahrzeug auf der Strasse stehen zu lassen und einen Pannendienst aufzubieten. Der Berufungskläger hat das Fahrzeug langsam zum nächsten Parkplatz in rund 400m Entfernung gelenkt. In Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens an einem Sonntagmorgen zwischen 05.00 und 05.20 Uhr und der Ansteuerung des nächstmöglichen Abstellplatzes erscheint dem Gericht die geschaffene Gefahr gering.