Mit dem Umstand, dass ein in Fahrt befindliches derart beschädigtes Fahrzeug eine noch grössere Gefahr für den weiteren Fahrverkehr darstelle, habe sich das Bezirksgericht nicht auseinandergesetzt. Kein Fahrzeuglenker müsse davon ausgehen, dass sich ein solches Fahrzeug auf der Strasse befinde und könne sich dementsprechend auch nicht auf etwaige unvorhersehbare Bewegungen eines solchen Fahrzeugs einstellen. 2.4. Beim Fahrzeug des Berufungsklägers wurden beide Pneus der linken Seite aufgeschlitzt, als er auf den Stellriemen gefahren ist. Ein solches Fahrzeug entspricht nicht