2.3. Die Berufungsbeklagte führt im Wesentlichen aus, dass es nicht einleuchtend sei, inwiefern es dem Berufungskläger nicht hätte zugemutet werden können, das Fahrzeug stehen zu lassen, das Licht angestellt zu lassen und den Pannenblinker zu betätigen sowie ein Pannendreieck aufzustellen. Umso weniger, als es sich beim interessierenden Strassenstück um eine Gerade handle, auf welcher ein Hindernis von weitem ersichtlich sei. Mit dem Umstand, dass ein in Fahrt befindliches derart beschädigtes Fahrzeug eine noch grössere Gefahr für den weiteren Fahrverkehr darstelle, habe sich das Bezirksgericht nicht auseinandergesetzt.