214 Abs. 1 VTS). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). So befindet sich im Notstand, wer ein Auto auf einem Rollgestell abschleppt und aufgrund eines Defekts am Rollgestell nicht mehr weiterfahren kann. Unter Abwägung der gegensätzlichen Interessen kann der Betroffene die am Wenigsten riskante Lösung, nämlich das Auto auf einem Parkplatz abseits der vom Verkehr befahrenen Strasse zu parken, wählen (BGE 106 IV 65 E. 4).