Der Berufungskläger hätte - wie oben ausgeführt - das Fahrzeug so abbremsen und seine Fahrstrecke so wählen müssen, dass er von der unberechenbaren Reaktion des Tiers nicht derart überrascht wird, dass er das Fahrzeug von der Fahrbahn lenken musste. Dem Berufungskläger kann hingegen nicht unterstellt werden, wissentlich und willentlich in den Stellriemen gefahren zu sein. Vielmehr hat er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Situation falsch eingeschätzt und dadurch den Unfall verursacht. Er hat demnach fahrlässig gehandelt, was nach Art. 100 Abs. 1 SVG strafbar ist.